Technische Spezifikationen
1 - WAS DAS GESETZ SAGT: ÜBERHÄNGENDE LASTEN
Verkehrsordnung, Art. 164 – Verordnung des Straßenverkehrsgesetzes Art. 192 - 361."Die Konformität zu den Gemeinschaftsverordnungen ist gegeben, wenn die Angaben zur Zulassung auf jedem Schild vorhanden sind."
"Die Fahrzeuglast darf nicht die Formgrenzen überschreiten und darf nicht längsseitig im hinteren Teil (S) um mehr als dreißig (30%) Prozent im Verhältnis zur Fahrzeuglänge (L) überschreiten. Ein Überhang muss durch ein Schild in der Abbildung A oder durch zwei Schilder in der Abbildung B angezeigt werden (wenn die Last über die Gesamtbreite des Fahrzeuges überhängt). Die Schilder müssen dem vom Ministerium für öffentliche Bauvorhaben angenommenen Modell entsprechen. Bei Nichterfüllung kann die Verwaltungsstrafe von 71,00 bis 286,00 Euro zusätzlich zum Einzug des Kraftfahrzeugscheins, des Führerscheins mit Abzug von drei Punkten betragen."

2 - WAS DAS GESETZ SAGT: GESUNDHEIT UND SICHERHEIT AUF DER ARBEIT
Einheitstext über Gesundheit und Sicherheit auf der Arbeit, gesetzesvertretende Dekret 9. April 2008, Nr. 81
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR STRASSENSCHILDER
1. Wesentliche Merkmale
Form und Farben der zu verwendenden Schilder werden im Punkt 3 gemäß ihrer einschlägigen Verwendung definiert (Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungsschilder sowie Schilder für Brandschutzausrüstungen).
Die Ausmaße, die Eigenschaften der Schilder in Bezug auf Farben und Abbildungen müssen derart sein, dass sie gut sichtbar und erkenntlich sind.
Bezüglich der Ausmaße wird auf die Beachtung folgender Formel verwiesen: A > G2/2000, wo A die Fläche des Schildes in m2 ist und L der gemessene Abstand in Metern ausdrückt, von welchen der Schild noch erkenntlich ist. Die Formel kann bis zu einem Abstand von ca. 50 Metern angewendet werden.
In Bezug auf die Farb- und Abbildungsmerkmale verweist man auf die UNI-Vorschriften.
2.1. Die Schilder müssen so aufgestellt werden, dass sie eventuelle Hindernisse berücksichtigen, und zwar auf einer im Verhältnis zum Sichtblickwinkel angemessenen Höhe und Position, im Zugangsbereich zu einer von einer generellen Gefahr betroffenen Zone bzw. in der unmittelbaren Umgebung eines spezifischen Risikos oder des Objektes, auf das man hinweisen möchte und das sich in einem gut beleuchteten, leicht zugänglichen und sichtbaren Bereich befindet.
Unbeschadet der Vorgaben des gesetzesvertretenden Dekretes 626/1994 müssen im Falle von schlechten natürlichen Beleuchtungsbedingungen phosphoreszierende Farben, zurückstrahlende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung verwendet werden.
2.2. Das Schild wird entfernt, wenn die Situation nicht mehr besteht, für welche es aufgestellt wurde.
3.1. VERBOTSSCHILDER - Wesentliche Merkmale: runde Form; schwarzes Piktogramm auf weißem Hintergrund; Rand und Streifen (nach unten von links nach rechts entlang des Symbols, mit einer Neigung von 45%) rot (die rote Farbe muss mindestens 35% der Schildfläche bedecken).
3.2. WARNSCHILDER - Wesentliche Merkmale: dreieckige Form; schwarzes Piktogramm auf gelbem Hintergrund, schwarzer Rand (die gelbe Farbe muss mindestens 50% der Schildfläche bedecken).
3.3. GEBOTSSCHILDER - Wesentliche Merkmale: runde Form; weißes Piktogramm auf hellblauem Hintergrund (die hellblaue Farbe muss mindestens 50% der Schildfläche bedecken).
3.4. RETTUNGSSCHILDER - Wesentliche Merkmale: quadratische oder rechteckige Form; weißes Piktogramm auf grünem Hintergrund (die grüne Farbe muss mindestens 50% der Schildfläche bedecken).
3.5. SCHILDER FÜR BRANDSCHUTZAUSRÜSTUNGEN - Wesentliche Merkmale: quadratische oder rechteckige Form; weißes Piktogramm auf rotem Hintergrund (die rote Farbe muss mindestens 50% der Schildfläche bedecken).
VORGABEN FÜR DIE BESCHILDERUNG DER BEHÄLTER UND LEITUNGEN
Die auf den Arbeitsstätten verwendeten Behälter mit den gefährlichen Stoffen oder Präparaten im Sinne des Gesetzes Nr. 256 vom 28. Januar 1992 sowie des Ministerialdekretes vom 28. Januar 1992 und nachfolgende Änderungen und Integrationen, jene für die Lagerung von diesen gefährlichen Stoffen und Präparaten enthalten sind, sowie die sichtbaren Leitungen, welche zum Transport und der Aufnahme der besagten gefährlichen Stoffe und Präparate dienen, müssen mit einem Etikett (Piktogramm oder Symbol auf Hintergrundsfarbe) versehen sein, das von den oben erwähnten Verfügungen vorgesehen ist.
Die erste Klausel gilt weder für Behälter, welche auf den Arbeitsstätte kurzzeitig verwendet werden, noch für jene, dessen Inhalt oft geändert wird, es sei denn, dass geeignete alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und Ausbildungsmaßnahmen, welche insbesondere einen identischen Schutz gewährleisten.
Die Etikettierung entsprechend der ersten Klausel kann:
- von Warnschildern mit demselben Piktogramm oder Symbol ausgetauscht werden;
- durch zusätzliche Informationen vervollständigt werden, wie Name und Formel des gefährlichen Stoffes oder Präparates sowie Details über die damit verbundenen Risiken;
- bezüglich des Transportes der Behälter auf der Arbeitsstätte durch solche, die auf Gemeinschaftsebene für den Transport von gefährlichen Stoffen und Präparaten verwendetwerden, vervollständigt oder ausgetauscht werden.
Die oben genannte Beschilderung muss folgendermaßen angebracht werden:
- auf der sichtbaren Seite oder auf den sichtbaren Seiten;
- in fester, selbstklebender oder lackierter Form.
Die auf den Leitungen verwendete Etikettierung muss auf sichtbare Weise neben den die größte Gefahr darstellenden Stellen angebracht werden, wie etwa Ventile und Verbindungstellen, und sie muss mehrere Male vorhanden sein.
In den für die Lagerung von großen Mengen von gefährlichen Stoffen und Präparaten verwendeten Bereiche, Räume oder Abschnitte müssen angemessene Warnschilder angebracht werden.
Die Lagerung einer gewissen Menge von gefährlichen Stoffen und Präparaten kann durch ein Warnschild "Allgemeine Gefahr" angezeigt werden.
Die oben genannten Schilder oder die Etikettierung müssen je nach Bedarf in der Nähe der Lagerstätte oder auf der Zugangstür zum Lagerraum angebracht werden.
VORGABEN FÜR DIE BESCHILDERUNG ZUR IDENTIFIZIERUNG UND ANZEIGE DES STANDORTES VON BRANDSCHUTZAUSRÜSTUNGEN
Sie wird an den ausschließlich für die Ausrüstungen zur Brandbekämpfung angewendet.
Die Ausrüstungen zur Brandbekämpfung müssen durch die dafür vorgesehene Färbung und einen Schild mit Angabe ihres Standortes oder durch die Färbung der Stellen, in denen sie sich befinden, oder der Zugänge dieser Stellen gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist die Farbe rot.
Die rote Oberfläche muss groß genug sein, um leicht erkennbar zu sein.
Die Schilder müssen zur Anzeige des Standortes der betreffenden Ausrüstungen verwendet werden.
VORGABEN FÜR DIE ANZEIGE VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE FÜR DIE ANZEIGE DER VERKEHRSWEGE
Anzeige von Hindernissen und Gefahrenstellen.
Zur Anzeige von Risiken für den Zusammenprall mit Hindernissen, für den Absturz von Gegenständen sowie für den Absturz von Personen innerhalb der mit Gebäuden versehenen Bereiche des Unternehmens, für welche die Arbeiter während der Arbeit Zugang haben, werden alternierend die Farbe gelb und schwarz bzw. rot und weiß verwendet.
Die Ausmaße der Anzeige müssen den Ausmaßen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle entsprechen, welche man anzuzeigen beabsichtigt.
Die gelb-schwarzen bzw. rot-weißen Schranken müssen um ca. 45 % geneigt sein sowie mehr oder weniger gleiche Ausmaße aufweisen.
Anzeige der Verkehrswege.
Die Verkehrswege für die Fahrzeuge müssen durch durchgehende Streifen mit einer gut ersichtlichen Farbe, vorzugsweise weiß oder gelb je nach der Farbe des Fußbodens angezeigt werden, falls durch die Verwendung und Ausrüstung der Räume dadurch die Arbeiter geschützt werden müssen.
Der Standort der Streifen muss die Sicherheitsabstände berücksichtigen, welche zwischen den verkehrsberechtigten Fahrzeugen und sämtlicher, in ihrer Nähe gelegener Gegenstände sowie zwischen Fußgängern und Fahrzeugen notwendig sind.
Die permanenten Wege im Außenbereich der mit Gebäuden versehenen Bereiche müssen ebenfalls in notwendiger Weise angezeigt werden, es sei denn, dass sie mit angemessenen Barrieren oder Fußböden versehen sind.